Erhöhung des Mindestlohntarifs für Helfer*innen und Kinderbetreuer*innen in privaten Kindertagesstätten
Verordnung vom 11.12.2013Zusammenfassung
Die Verordnung ändert den Mindestlohntarif für Helfer*innen und Kinderbetreuer*innen in privaten Kindergärten, Krippen und Horten, indem im § 3 Abs. 7 die Frist von 12 auf 18 Monate verlängert wird.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/11/2013XXV
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert den Mindestlohntarif für Helfer*innen und Kinderbetreuer*innen in privaten Kindergärten, Krippen und Horten, indem im § 3 Abs. 7 die Frist von 12 auf 18 Monate verlängert wird.Schwerpunkte
- Der Ausdruck „12 Monaten“ im § 3 Abs. 7 wird durch „18 Monaten“ ersetzt, wodurch die Geltungsdauer des Mindestlohntarifs verlängert wird.
- Das Bundeseinigungsamt ist befugt, den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
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