Bundesministerium für Finanzen12/20/2013XXV
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt Gebühren für alle Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht fest, definiert deren Höhe (30 Euro bzw. 15 Euro) und regelt den Zahlungsnachweis sowie das Inkrafttreten am 1. Jänner 2014.Schwerpunkte
- Alle Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht – Beschwerden, Wiedereinsetzungs‑ und Wiederaufnahmeanträge sowie gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – sind grundsätzlich gebührenpflichtig, sofern das Gesetz keine Gebührenfreiheit vorsieht.
- Die Gebühr entsteht mit dem Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; bei elektronischer Übermittlung entsteht sie, sobald die Daten vollständig beim Bundesrechenzentrum eingegangen sind.
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