Zusammenfassung
Die Verordnung vom 23. Dezember 2013 ergänzt die Regelungen zu beitragsfreien Aufwandsentschädigungen um eine neue Ziffer 3a für Lehrende, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice tätig sind, und fügt einen entsprechenden Absatz in § 3 ein. Die Änderungen gelten ab dem 1. Jänner 2014.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/23/2013XXV
Arbeitsmarkt
Sozialversicherung
Finanzierung von Sozialleistungen
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 23. Dezember 2013 ergänzt die Regelungen zu beitragsfreien Aufwandsentschädigungen um eine neue Ziffer 3a für Lehrende, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice tätig sind, und fügt einen entsprechenden Absatz in § 3 ein. Die Änderungen gelten ab dem 1. Jänner 2014.Schwerpunkte
- Einführung einer neuen Ziffer 3a, die Lehrende an Einrichtungen, die vom Arbeitsmarktservice mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, als begünstigte Gruppe für beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen definiert.
- Ergänzung eines neuen Absatzes (3) im § 3, der die neue Ziffer 3a ausdrücklich aufnimmt und damit die rechtliche Grundlage für die Zahlung schafft.
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