Befristete Beschäftigung von Ausländern in Land‑ und Forstwirtschaft (2014)
Verordnung vom 23.12.2013Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 2 750 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest und verteilt diese auf die Bundesländer. Beschäftigungsbewilligungen dürfen bis zu sechs bzw. neun Monate gelten, dürfen jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2014 enden. Sie gilt vom 3. Jänner 2014 bis zum 30. November 2014.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/23/2013XXV
Arbeitsrecht
Ausländischer Staatsangehöriger
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 2 750 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest und verteilt diese auf die Bundesländer. Beschäftigungsbewilligungen dürfen bis zu sechs bzw. neun Monate gelten, dürfen jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2014 enden. Sie gilt vom 3. Jänner 2014 bis zum 30. November 2014.Schwerpunkte
- Ein Gesamtkontingent von 2 750 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft wird festgelegt.
- Die Plätze werden auf die Bundesländer verteilt (z. B. Oberösterreich 1 050, Wien 60).
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