<!--[-->Verordnung zur Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Februar 2013<!--]-->
Verordnung zur Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Februar 2013
Verordnung vom 08.02.2013

Zusammenfassung

Die 50. Verordnung legt für Februar 2013 für zahlreiche Auslandseinsätze von Bundesbediensteten individuelle Hundertsätze fest, die zur Berechnung von Kaufkraftausgleichszulagen nach dem Gehaltsgesetz dienen.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten2/8/2013XXIV
Finanzwesen
öffentlicher Dienst

Zusammenfassung

Die 50. Verordnung legt für Februar 2013 für zahlreiche Auslandseinsätze von Bundesbediensteten individuelle Hundertsätze fest, die zur Berechnung von Kaufkraftausgleichszulagen nach dem Gehaltsgesetz dienen.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruht auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die die Möglichkeit geben, Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen festzulegen.
  • Für den Monat Februar 2013 werden für zahlreiche Dienstorte im Ausland spezifische Hundertsätze festgesetzt, die zur Berechnung der Zulage nach § 21b Abs. 1 GehG herangezogen werden.
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