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Verzögerung der Meldepflichten nach dem Transparenzdatenbankgesetz
Verordnung vom 11.03.2013

Zusammenfassung

Die Verordnung verschiebt die Verpflichtung zur Meldung von Daten über Bundessozialamts‑Leistungen und Transferzahlungen für die Mietzinsbeihilfe bis zum 31. Dezember 2015.
Bundesministerium für Finanzen3/11/2013XXIV
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung verschiebt die Verpflichtung zur Meldung von Daten über Bundessozialamts‑Leistungen und Transferzahlungen für die Mietzinsbeihilfe bis zum 31. Dezember 2015.

Schwerpunkte

  • Die Meldung von Daten über Leistungen des Bundessozialamtes wird bis zum 31. Dezember 2015 verschoben.
  • Die Meldung von Transferzahlungen für die Mietzinsbeihilfe nach § 9 TDBG 2012 wird bis zum 31. Dezember 2015 ausgesetzt.
Dokumente (PDFs)
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