Zusammenfassung
Die Verordnung verschiebt die Verpflichtung zur Meldung von Daten über Bundessozialamts‑Leistungen und Transferzahlungen für die Mietzinsbeihilfe bis zum 31. Dezember 2015.Bundesministerium für Finanzen3/11/2013XXIV
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung verschiebt die Verpflichtung zur Meldung von Daten über Bundessozialamts‑Leistungen und Transferzahlungen für die Mietzinsbeihilfe bis zum 31. Dezember 2015.Schwerpunkte
- Die Meldung von Daten über Leistungen des Bundessozialamtes wird bis zum 31. Dezember 2015 verschoben.
- Die Meldung von Transferzahlungen für die Mietzinsbeihilfe nach § 9 TDBG 2012 wird bis zum 31. Dezember 2015 ausgesetzt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.