Zusammenfassung
Die Verordnung von 2013 erhöht drei Pauschbeträge in der LMSVG‑Abgabenverordnung und fügt einen neuen Absatz in § 5 ein, der für bereits anhängige Verfahren die alten Beträge beibehält.Bundesministerium für Gesundheit3/19/2013XXIV
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2013 erhöht drei Pauschbeträge in der LMSVG‑Abgabenverordnung und fügt einen neuen Absatz in § 5 ein, der für bereits anhängige Verfahren die alten Beträge beibehält.Schwerpunkte
- Der Pauschbetrag für die erste Gebührenart wird von 27 € auf 31 € erhöht.
- Der Pauschbetrag für die zweite Gebührenart wird von 41 € auf 47 € erhöht.
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