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Regelung zum Einsatz mobiler Geräte in IG‑L‑Sanierungsgebieten
Verordnung vom 20.03.2013

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, wann und unter welchen technischen Bedingungen mobile Maschinen in Luftreinhaltungsgebieten eingesetzt werden dürfen.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft3/20/2013XXIV
Umwelt

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, wann und unter welchen technischen Bedingungen mobile Maschinen in Luftreinhaltungsgebieten eingesetzt werden dürfen.

Schwerpunkte

  • Der Einsatz mobiler Geräte ist in IG‑L‑Sanierungsgebieten nur zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März erlaubt, wenn die Emissionswerte zuvor überschritten wurden.
  • Nur Motoren, die nach den EU‑Richtlinien 97/68/EG bzw. 2000/25/EG typgenehmigt sind, dürfen eingesetzt werden; je nach Leistung gelten gestaffelte Einsatztermine.
Dokumente (PDFs)
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Berlakovich Nikolaus, Dipl.-Ing.

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