Verordnung zur Leistungsverrechnung für den IT‑Betrieb im Bundeshaushalts‑ und Rechnungswesen (LVRW‑V)
Verordnung vom 22.03.2013Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, wie die Kosten für IT‑Systeme und -Anwendungen im Bundeshaushalts‑ und Rechnungswesen auf die jeweiligen Fachorgane verteilt werden. Sie legt Kriterien wie Nutzung, Schnittstellen und Datenvolumen fest und bestimmt, dass die BRZ GmbH die Rechnungen stellt.Bundesministerium für Finanzen3/22/2013XXIV
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, wie die Kosten für IT‑Systeme und -Anwendungen im Bundeshaushalts‑ und Rechnungswesen auf die jeweiligen Fachorgane verteilt werden. Sie legt Kriterien wie Nutzung, Schnittstellen und Datenvolumen fest und bestimmt, dass die BRZ GmbH die Rechnungen stellt.Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für alle Organe der Haushaltsführung nach § 5 Abs. 1 BHG 2013, mit Ausnahme der Buchhaltungsagentur (BHAG) bei bestimmten Leistungen.
- Die IT‑Betriebskosten werden kostendeckend und anteilig nach messbaren Sachverhalten, Gewichtung der Anwendungen und Intensität ihrer Nutzung verrechnet.
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