Erklärung des Kollektivvertrags für die Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ) als Satzung
Verordnung vom 25.03.2013Zusammenfassung
Die Verordnung vom 25. März 2013 erklärt den Kollektivvertrag des Vereins Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ) als Satzung, wodurch er für die meisten Arbeitgeber im Bereich sozialer und gesundheitlicher Dienste in Österreich verbindlich wird. Sie legt den Geltungsbereich, Ausnahmen und besondere Regelungen für Transitmitarbeiter*innen fest und bestimmt den 1. Februar 2013 als Inkrafttretensdatum.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz3/25/2013XXIV
Gesundheit
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 25. März 2013 erklärt den Kollektivvertrag des Vereins Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ) als Satzung, wodurch er für die meisten Arbeitgeber im Bereich sozialer und gesundheitlicher Dienste in Österreich verbindlich wird. Sie legt den Geltungsbereich, Ausnahmen und besondere Regelungen für Transitmitarbeiter*innen fest und bestimmt den 1. Februar 2013 als Inkrafttretensdatum.Schwerpunkte
- Durch die Verordnung wird der Kollektivvertrag für alle Arbeitgeber*innen im Fachbereich sozialer und gesundheitlicher Dienste (außer Vorarlberg) verbindlich, wenn sie nicht bereits durch einen anderen Kollektivvertrag abgedeckt sind.
- Von der Satzung ausgenommen sind u. a. öffentliche Einrichtungen, Krankenanstalten, Rettungs‑ und Sanitätsdienste sowie Privatkindergärten und selbstorganisierte Kindergruppen.
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