Zusammenfassung
Die Verpackungsholz‑Kontroll‑Verordnung regelt die phytosanitäre Kontrolle von Sendungen mit Holzverpackungen, die Waren aus China enthalten. Importierende müssen diese Sendungen beim Bundesamt für Wald ankündigen und ggf. Gebühren zahlen; die Kontrollen gelten vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2015.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft4/4/2013XXIV
Umwelt
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verpackungsholz‑Kontroll‑Verordnung regelt die phytosanitäre Kontrolle von Sendungen mit Holzverpackungen, die Waren aus China enthalten. Importierende müssen diese Sendungen beim Bundesamt für Wald ankündigen und ggf. Gebühren zahlen; die Kontrollen gelten vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2015.Schwerpunkte
- Sendungen mit Holzverpackungen aus China, die im Anhang genannte Waren enthalten, müssen phytosanär geprüft werden.
- Einführer müssen die zu prüfende Sendung rechtzeitig beim Bundesamt für Wald ankündigen und ein vorgeschriebenes Formblatt ausfüllen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.