<!--[-->Festsetzung von Hundertsätzen zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage (April 2013)<!--]-->
Festsetzung von Hundertsätzen zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage (April 2013)
Verordnung vom 04.04.2013

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für April 2013 für zahlreiche Dienstorte im Ausland individuelle Prozentsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten4/4/2013XXIV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für April 2013 für zahlreiche Dienstorte im Ausland individuelle Prozentsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes (GehG) als rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Hundertsätze.
  • Die Hundertsätze dienen zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage nach § 21b Abs. 1 GehG für den jeweiligen Dienstort.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Spindelegger Michael, Dr. © Parlamentsdirektion

Spindelegger Michael, Dr.

ÖVP


Bundeswahlvorschlag



Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.