Befristete Beschäftigung von Ausländern in Oberösterreichs Land‑ und Forstwirtschaft (2014)
Verordnung vom 12.05.2014Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Oberösterreich ein zusätzliches Kontingent von 30 befristeten Arbeitsplätzen in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, die maximal sechs Monate dauern dürfen und bis zum 31. Dezember 2014 gültig sein müssen. EU‑Übergangsarbeiter und Asylsuchende erhalten Vorrang; die Regelung endet am 30. November 2014.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz5/12/2014XXV
Arbeitsrecht
Land- und Forstwirtschaft
Ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Oberösterreich ein zusätzliches Kontingent von 30 befristeten Arbeitsplätzen in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, die maximal sechs Monate dauern dürfen und bis zum 31. Dezember 2014 gültig sein müssen. EU‑Übergangsarbeiter und Asylsuchende erhalten Vorrang; die Regelung endet am 30. November 2014.Schwerpunkte
- Ein zusätzliches Kontingent von 30 befristeten Stellen für ausländische Arbeitskräfte wird im Bundesland Oberösterreich im Sektor Land‑ und Forstwirtschaft eingerichtet.
- Erteilte Beschäftigungsbewilligungen dürfen maximal sechs Monate dauern und dürfen nicht nach dem 31. Dezember 2014 enden.
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