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Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen (Mai 2014)
Verordnung vom 14.05.2014

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Mai 2014 die Prozent‑Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres5/14/2014XXV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Mai 2014 die Prozent‑Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruht auf § 21b Abs. 1‑3 des Gehaltsgesetzes, die die Berechnung von Kaufkraftausgleichszulagen regelt.
  • Sie gilt ausschließlich für den Monat Mai 2014, sodass die festgelegten Hundertsätze nur in diesem Zeitraum anzuwenden sind.
Dokumente (PDFs)
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Kurz Sebastian

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