<!--[-->Änderung der Verordnung über Säuglings‑ und Folgenahrung (Einbeziehung von Ziegenmilch‑Proteinen)<!--]-->
Änderung der Verordnung über Säuglings‑ und Folgenahrung (Einbeziehung von Ziegenmilch‑Proteinen)
Verordnung vom 19.05.2014

Zusammenfassung

Die 2014er Verordnung ändert die Regeln für Säuglings‑ und Folgenahrung, indem sie Ziegenmilch‑Proteine zulässt, neue Nachweispflichten für bestimmte Proteinhydrolysate einführt und EU‑Richtlinien in nationales Recht überträgt.
Bundesministerium für Gesundheit5/19/2014XXV
Gesundheit

Zusammenfassung

Die 2014er Verordnung ändert die Regeln für Säuglings‑ und Folgenahrung, indem sie Ziegenmilch‑Proteine zulässt, neue Nachweispflichten für bestimmte Proteinhydrolysate einführt und EU‑Richtlinien in nationales Recht überträgt.

Schwerpunkte

  • Der Begriff „Kuhmilchproteinen“ wird durch „Kuhmilch‑ oder Ziegenmilchproteinen“ ersetzt, sodass Ziegenmilch‑Proteine ebenfalls zulässig sind.
  • Für Folgenahrung aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ muss die Eignung durch Studien nachgewiesen werden, die den anerkannten Fach‑ und Methodenkriterien entsprechen.
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