Änderung der Dienstgrad‑Bezeichnungen für den Exekutivdienst E1 (Justiz) – BGBl. II Nr. 121/2014
Verordnung vom 03.06.2014Zusammenfassung
Die Verordnung 121/2014 passt die Regelungen für Dienstgradbezeichnungen im Exekutivdienst der Gruppe E1 im Justizressort an. Sie führt neue Titel wie General, Brigadier und Oberst ein und legt fest, ab wann welche Bezeichnung zu verwenden ist. Alle Änderungen gelten seit dem 1. Juli 2014.Bundesministerium für Justiz6/3/2014XXV
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung 121/2014 passt die Regelungen für Dienstgradbezeichnungen im Exekutivdienst der Gruppe E1 im Justizressort an. Sie führt neue Titel wie General, Brigadier und Oberst ein und legt fest, ab wann welche Bezeichnung zu verwenden ist. Alle Änderungen gelten seit dem 1. Juli 2014.Schwerpunkte
- Für Beamte des Exekutivdienstes werden neue Dienstgradbezeichnungen eingeführt, z. B. General für Leiterinnen/Leiter der Vollzugsdirektion, Generalleutnant für deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter usw.
- Für Beamte der Verwendungsgruppe E1, die in Funktionsgruppe A1 eingesetzt werden, gilt: Ab Funktionsgruppe 4 wird der Dienstgrad Brigadier verwendet; ab Funktionsgruppe 3 erhalten sie bis Gehaltsstufe 11 den Dienstgrad Oberstleutnant und ab Stufe 12 den Dienstgrad Oberst.
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