Zusammenfassung
Die Verordnung vom 4. Juni 2014 legt für den Monat Juni 2014 die Prozentsätze (Hundertsätze) fest, nach denen Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland eine Kaufkraftausgleichszulage erhalten.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres6/4/2014XXV
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 4. Juni 2014 legt für den Monat Juni 2014 die Prozentsätze (Hundertsätze) fest, nach denen Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland eine Kaufkraftausgleichszulage erhalten.Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich auf § 21b Abs. 2‑3 des Gehaltsgesetzes 1956, die die Möglichkeit zur Festsetzung von Kaufkraftausgleichszulagen regelt.
- Die Berechnung der Zulage erfolgt nach § 21b Abs. 1 Gehaltsgesetz, wobei der im jeweiligen Land geltende Hundertsatz als Prozentsatz des Grundgehalts verwendet wird.
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