<!--[-->Verordnung zur temporären Anwendung nicht‑zugelassener Tierimpfstoffe (2014)<!--]-->
Verordnung zur temporären Anwendung nicht‑zugelassener Tierimpfstoffe (2014)
Verordnung vom 05.06.2014

Zusammenfassung

Die Verordnung erlaubt bis zum 31. Mai 2015 die temporäre Nutzung von sechs nicht‑zugelassenen Tierimpfstoffen sowie bestimmter diagnostischer Medikamente, sofern sie in EU‑Staaten zugelassen sind. Import und Transport unterliegen dem Arzneiwareneinfuhrgesetz; Impfungen müssen gemeldet bzw. im Auftrag erfolgen.
Bundesministerium für Gesundheit6/5/2014XXV
Gesundheit
Tiermedizin

Zusammenfassung

Die Verordnung erlaubt bis zum 31. Mai 2015 die temporäre Nutzung von sechs nicht‑zugelassenen Tierimpfstoffen sowie bestimmter diagnostischer Medikamente, sofern sie in EU‑Staaten zugelassen sind. Import und Transport unterliegen dem Arzneiwareneinfuhrgesetz; Impfungen müssen gemeldet bzw. im Auftrag erfolgen.

Schwerpunkte

  • Bis zum 31. Mai 2015 dürfen fünf nicht‑zugelassene Impfstoffe (Chevivac‑S, Chevivac‑P12, Lasovak PLUS, Nobilis Ma5 + Clone 30, Heptavac P plus) zur Bekämpfung von Tierseuchen verwendet werden.
  • Der sechste Impfstoff (Anthrax Spore Vaccine) darf ebenfalls bis zum 31. Mai 2015 eingesetzt werden, jedoch nur im Rahmen eines amtlichen Auftrags.
Dokumente (PDFs)
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