Ausbildungsordnung für Friseur/innen und Perückenmacher/innen (Stylist/innen) – 2014
Verordnung vom 06.06.2014Zusammenfassung
Die 135. Verordnung von 2014 regelt die dreijährige Ausbildung zum Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in), definiert das Berufsbild, Lernziele pro Lehrjahr, Prüfungsaufbau und Verhältniszahlen für Ausbilder*innen.Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft6/6/2014XXV
Bildung
Zusammenfassung
Die 135. Verordnung von 2014 regelt die dreijährige Ausbildung zum Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in), definiert das Berufsbild, Lernziele pro Lehrjahr, Prüfungsaufbau und Verhältniszahlen für Ausbilder*innen.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt den Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in) mit einer dreijährigen Ausbildungsdauer fest und bestimmt, dass die Berufsbezeichnung geschlechtsspezifisch in Verträgen und Zeugnissen zu verwenden ist.
- Das Berufsbild definiert zehn Kernaufgaben, darunter Werkzeugpflege, Frisurengestaltung, Rasieren, Haar‑ und Hautpflege, dekorative Kosmetik, Verkauf von Produkten, Anfertigung von Haarersatz sowie das Arbeiten mit Masken und Farblehre.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.