Bundesministerium für Finanzen6/26/2014XXV
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung wird geändert, um das Verfahren zur Erstattung von Vorsteuern an ausländische Unternehmer zu erweitern. Neu eingeführt werden Ziffer 3 und 4, die nur bestimmte Umsätze betreffen, sowie ein Absatz 6, der die Regelung ab dem Kalenderjahr 2015 wirksam macht.Schwerpunkte
- Ziffer 3 erlaubt die Erstattung von Vorsteuern nur für Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse‑Charge).
- Ziffer 4 erweitert die Erstattung auf Umsätze, die unter Sonderregelungen nach § 25a UStG oder Art. 358‑369k der EU‑Richtlinie fallen.
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