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Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen (Februar 2014)
Verordnung vom 05.02.2014

Zusammenfassung

Die 21. Verordnung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten legt für Februar 2014 die Hundertsätze fest, nach denen Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet werden. Die Sätze variieren je nach Dienstort (z. B. Zürich 40 %, Tokio 20 %).
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten2/5/2014XXV
öffentlicher Dienst

Zusammenfassung

Die 21. Verordnung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten legt für Februar 2014 die Hundertsätze fest, nach denen Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet werden. Die Sätze variieren je nach Dienstort (z. B. Zürich 40 %, Tokio 20 %).

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt für den Monat Februar 2014 die Hundertsätze fest, nach denen Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland berechnet werden.
  • Rechtsgrundlage der Regelung ist § 21b Abs. 2‑3 des Gehaltsgesetzes 1956, die die Berechnungsgrundlagen für Kaufkraftausgleichszulagen festlegt.
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