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Loskennzeichnungsverordnung – Pflichtkennzeichnung von Lebensmittelchargen
Verordnung vom 17.09.2014

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass jedes Lebensmittel mit einer eindeutigen Los‑Kennzeichnung versehen sein muss, um die Rückverfolgbarkeit zu sichern. Die Kennzeichnung wird vom Erzeuger oder ersten EU‑Verkäufer angebracht und muss gut sichtbar sein; Ausnahmen gelten für sehr kleine Verpackungen und bestimmte Spezialprodukte.
Bundesministerium für Gesundheit9/17/2014XXV
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass jedes Lebensmittel mit einer eindeutigen Los‑Kennzeichnung versehen sein muss, um die Rückverfolgbarkeit zu sichern. Die Kennzeichnung wird vom Erzeuger oder ersten EU‑Verkäufer angebracht und muss gut sichtbar sein; Ausnahmen gelten für sehr kleine Verpackungen und bestimmte Spezialprodukte.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung definiert das „Los“ als Gesamtheit von Verkaufseinheiten, die unter praktisch gleichen Bedingungen hergestellt oder verpackt wurden, und verlangt, dass jedes Lebensmittel mit einer entsprechenden Los‑Angabe gekennzeichnet wird.
  • Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Verpacker oder dem ersten in der EU ansässigen Verkäufer festgelegt und muss unter dessen Verantwortung angebracht werden.
Dokumente (PDFs)
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Oberhauser Sabine, Dr., MAS

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