Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Vertreter der Sozialversicherungsanstalten an Abschlussgesprächen von Finanzamtsprüfungen teilnehmen dürfen, wenn diese die Umstellung von GSVG/BSVG auf Pflichtversicherung betreffen. Die Versicherungsstellen müssen mindestens eine Woche vorher informiert werden und die Teilnahme ist nur mit vorheriger Zustimmung der betroffenen Personen möglich. Die Regelung war bis zum 31. Dezember 2018 gültig.Bundesministerium für Finanzen9/17/2014XXV
Finanzwesen
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Vertreter der Sozialversicherungsanstalten an Abschlussgesprächen von Finanzamtsprüfungen teilnehmen dürfen, wenn diese die Umstellung von GSVG/BSVG auf Pflichtversicherung betreffen. Die Versicherungsstellen müssen mindestens eine Woche vorher informiert werden und die Teilnahme ist nur mit vorheriger Zustimmung der betroffenen Personen möglich. Die Regelung war bis zum 31. Dezember 2018 gültig.Schwerpunkte
- Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Bauern dürfen an der Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen teilnehmen, wenn diese vom Finanzamt durchgeführt werden.
- Die Prüfungsorgane müssen die Sozialversicherungsanstalten mindestens eine Woche vor dem Termin der Schlussbesprechung über den Stand der Ermittlungen zur Umstellung von GSVG/BSVG in Pflichtversicherungen nach ASVG sowie über Ort und Zeit informieren.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.