<!--[-->Festsetzung der Hundertsätze für den Kaufkraftausgleich von Bundesbediensteten im Ausland (Oktober 2014)<!--]-->
Festsetzung der Hundertsätze für den Kaufkraftausgleich von Bundesbediensteten im Ausland (Oktober 2014)
Verordnung vom 02.10.2014

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Oktober 2014 die prozentualen Kaufkraftausgleichszulagen (Hundertsätze) für österreichische Bundesbeamte im Ausland fest. Die Werte basieren auf § 21b des Gehaltsgesetzes 1956 und variieren je nach Dienstort.
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres10/2/2014XXV
öffentliche Verwaltung

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Oktober 2014 die prozentualen Kaufkraftausgleichszulagen (Hundertsätze) für österreichische Bundesbeamte im Ausland fest. Die Werte basieren auf § 21b des Gehaltsgesetzes 1956 und variieren je nach Dienstort.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt für Oktober 2014 die Hundertsätze fest, nach denen der Kaufkraftausgleich für im Ausland tätige Bundesbedienstete berechnet wird.
  • Die einzelnen Hundertsätze variieren je nach Dienstort; zum Beispiel erhalten Beamte in Abu Dhabi 2 % und in Peking 35 % des Grundgehalts als Kaufkraftausgleich.
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Kurz Sebastian

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