Änderung der Auslandsunternehmenseinheiten‑Statistikverordnung (Kostenersatz & Verweise)
Verordnung vom 03.10.2014Zusammenfassung
Die Verordnung ändert den Titel und legt in § 14 einen vorläufigen jährlichen Kostenersatz für die Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten fest, der von 2013 bis 2018 gestaffelt ist. Zudem wird in § 15 auf EU‑ und nationale Rechtsvorschriften verwiesen.Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft10/3/2014XXV
Wirtschaft
Finanzwesen
Öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert den Titel und legt in § 14 einen vorläufigen jährlichen Kostenersatz für die Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten fest, der von 2013 bis 2018 gestaffelt ist. Zudem wird in § 15 auf EU‑ und nationale Rechtsvorschriften verwiesen.Schwerpunkte
- Der Titel der Verordnung wird geändert in „Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Statistik der Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten“.
- Ein vorläufiger Kostenersatz für die Bundesanstalt wird festgelegt, gestaffelt nach den Jahren 2013 (104 740 €), 2014 (107 851 €), 2015 (111 087 €), 2016 (114 420 €), 2017 (117 853 €) und 2018 (121 389 €).
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