Befristete Beschäftigung von Ausländer*innen im Wintertourismus – Kontingent von 1 190 Stellen
Verordnung vom 22.10.2014Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Jahreskontingent von 1 190 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Kräfte im Wintertourismus fest und verteilt diese auf die Bundesländer. Ab dem 17. November 2014 können entsprechende Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, wobei EU‑Übergangsbestimmungen‑Betroffene und Asylsuchende Vorrang erhalten. Die Regelung endet am 30. April 2015.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz10/22/2014XXV
ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Jahreskontingent von 1 190 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Kräfte im Wintertourismus fest und verteilt diese auf die Bundesländer. Ab dem 17. November 2014 können entsprechende Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, wobei EU‑Übergangsbestimmungen‑Betroffene und Asylsuchende Vorrang erhalten. Die Regelung endet am 30. April 2015.Schwerpunkte
- Ein Kontingent von insgesamt 1 190 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Wintertourismus wird eingeführt und auf die Bundesländer verteilt.
- Beschäftigungsbewilligungen können ab dem 17. November 2014 erteilt werden, dürfen maximal 25 Wochen dauern und müssen vor dem 15. Mai 2015 enden.
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