Änderung der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung (Novellierungsanordnungen 1‑6)
Verordnung vom 30.10.2014Zusammenfassung
Die Verordnung erweitert die Ausbildungsmöglichkeiten für pharmazeutische Aspiranten, erlaubt aus wichtigen persönlichen Gründen eine zweijährige Halbdienst‑Ausbildung und präzisiert Prüfungs‑ sowie Leitungsberechtigungs‑Regelungen.Bundesministerium für Gesundheit10/30/2014XXV
Apotheke
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung erweitert die Ausbildungsmöglichkeiten für pharmazeutische Aspiranten, erlaubt aus wichtigen persönlichen Gründen eine zweijährige Halbdienst‑Ausbildung und präzisiert Prüfungs‑ sowie Leitungsberechtigungs‑Regelungen.Schwerpunkte
- In einer Apotheke darf gleichzeitig nur ein Aspirant ausgebildet werden; die Ausbildung eines zweiten ist nur zulässig, wenn der erste seine Ausbildung unterbrochen hat oder die Prüfungszeit verlängert wurde.
- Der Bundesminister für Gesundheit kann aus besonders wichtigen Gründen – etwa Kinderbetreuung, Pflege naher Angehöriger oder einer Dissertation – eine zweijährige Halbdienst‑Ausbildung genehmigen; ein einmaliger Wechsel des Ausbildungsdienstes ist erlaubt.
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