Bundesministerium für Finanzen2/19/2014XXV
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2014 erhöht die zulässigen Sachbezugswerte (von 600 € auf 720 € bzw. von 300 € auf 360 €) und führt einen neuen Absatz ein, der die Änderungen erst ab dem 28. Februar 2014 wirksam macht.Schwerpunkte
- Der zulässige Sachbezugswert für Geldwerte aus dem Arbeitslohn wird von 600 € auf 720 € pro Monat erhöht.
- Der zulässige Sachbezugswert für andere Leistungen wird von 300 € auf 360 € pro Monat angehoben.
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