60. Novelle zur KDV 1967 – neue Fahrzeug‑Massen‑, Leistungs‑ und Sicherheitsvorschriften
Verordnung vom 17.11.2014Zusammenfassung
Die 60. Novelle zur KDV 1967 regelt Massen‑ und Abmessungen, Mindest‑Motorleistung, Kinderrückhaltesysteme, Ausrüstungsausnahmen bei Breitenmessung und führt ein Risikoeinstufungsverfahren für Unternehmen ein.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie11/17/2014XXV
Umwelt
Verkehr
Sicherheit
Zusammenfassung
Die 60. Novelle zur KDV 1967 regelt Massen‑ und Abmessungen, Mindest‑Motorleistung, Kinderrückhaltesysteme, Ausrüstungsausnahmen bei Breitenmessung und führt ein Risikoeinstufungsverfahren für Unternehmen ein.Schwerpunkte
- Die Festsetzung und Überprüfung von Massen und Abmessungen für Fahrzeuge der Klassen M, N, O richtet sich nach EU‑Verordnung 1230/2012.
- Fahrzeuge müssen mindestens 5 kW Motorleistung pro 1 000 kg zulässigem Gesamtgewicht erreichen, ausgenommen Militärfahrzeuge und Fahrzeuge ≤ 30 km/h.
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