<!--[-->60. Novelle zur KDV 1967 – neue Fahrzeug‑Massen‑, Leistungs‑ und Sicherheitsvorschriften<!--]-->
60. Novelle zur KDV 1967 – neue Fahrzeug‑Massen‑, Leistungs‑ und Sicherheitsvorschriften
Verordnung vom 17.11.2014

Zusammenfassung

Die 60. Novelle zur KDV 1967 regelt Massen‑ und Abmessungen, Mindest‑Motorleistung, Kinderrückhaltesysteme, Ausrüstungs­ausnahmen bei Breitenmessung und führt ein Risikoeinstufungsverfahren für Unternehmen ein.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie11/17/2014XXV
Umwelt
Verkehr
Sicherheit

Zusammenfassung

Die 60. Novelle zur KDV 1967 regelt Massen‑ und Abmessungen, Mindest‑Motorleistung, Kinderrückhaltesysteme, Ausrüstungs­ausnahmen bei Breitenmessung und führt ein Risikoeinstufungsverfahren für Unternehmen ein.

Schwerpunkte

  • Die Festsetzung und Überprüfung von Massen und Abmessungen für Fahrzeuge der Klassen M, N, O richtet sich nach EU‑Verordnung 1230/2012.
  • Fahrzeuge müssen mindestens 5 kW Motorleistung pro 1 000 kg zulässigem Gesamtgewicht erreichen, ausgenommen Militärfahrzeuge und Fahrzeuge ≤ 30 km/h.
Dokumente (PDFs)
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ


4 - Oberösterreich


Verkehr und Infrastruktur


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