Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass für das Haushaltsjahr 2014 höchstens 730 000 € an Bundesmitteln für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich bereitgestellt werden. Sie beruft sich auf § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009 und gilt ausschließlich für das Jahr 2014.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft11/25/2014XXV
Weinbau
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Landwirtschaft
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass für das Haushaltsjahr 2014 höchstens 730 000 € an Bundesmitteln für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich bereitgestellt werden. Sie beruft sich auf § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009 und gilt ausschließlich für das Jahr 2014.Schwerpunkte
- Der Bund stellt für das Jahr 2014 maximal 730 000 € an Fördermitteln für den Weinbereich bereit.
- Die Verordnung ist ausschließlich für das Haushaltsjahr 2014 gültig.
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