Mindestlohntarif für Arbeitnehmer*innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen
Verordnung vom 26.11.2014Zusammenfassung
Die Verordnung legt seit dem 1. Jänner 2015 einen Mindestlohntarif für alle Arbeitnehmer*innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen fest. Sie definiert, welche Einrichtungen und Beschäftigten betroffen sind und regelt die Höhe der Grundgehälter sowie verschiedener Zulagen.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/26/2014XXV
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Zusammenfassung
Die Verordnung legt seit dem 1. Jänner 2015 einen Mindestlohntarif für alle Arbeitnehmer*innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen fest. Sie definiert, welche Einrichtungen und Beschäftigten betroffen sind und regelt die Höhe der Grundgehälter sowie verschiedener Zulagen.Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für private Kindergärten, Kinderkrippen, Horte, Vereine mit Tages‑/Väterinnen und selbstorganisierte Eltern‑gruppen, sofern sie nicht kollektivvertragsfähig sind.
- Die Grundgehälter für pädagogisches Personal werden nach Berufsjahren gestaffelt – von 2 052 € im 1./2. Berufsjahr bis 2 839 € im 39./40. Jahr.
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