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Mindestlohntarif für Arbeitnehmer*innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen
Verordnung vom 26.11.2014

Zusammenfassung

Die Verordnung legt seit dem 1. Jänner 2015 einen Mindestlohntarif für alle Arbeitnehmer*innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen fest. Sie definiert, welche Einrichtungen und Beschäftigten betroffen sind und regelt die Höhe der Grundgehälter sowie verschiedener Zulagen.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/26/2014XXV
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen

Zusammenfassung

Die Verordnung legt seit dem 1. Jänner 2015 einen Mindestlohntarif für alle Arbeitnehmer*innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen fest. Sie definiert, welche Einrichtungen und Beschäftigten betroffen sind und regelt die Höhe der Grundgehälter sowie verschiedener Zulagen.

Schwerpunkte

  • Der Tarif gilt für private Kindergärten, Kinderkrippen, Horte, Vereine mit Tages‑/Väterinnen und selbstorganisierte Eltern‑gruppen, sofern sie nicht kollektivvertragsfähig sind.
  • Die Grundgehälter für pädagogisches Personal werden nach Berufsjahren gestaffelt – von 2 052 € im 1./2. Berufsjahr bis 2 839 € im 39./40. Jahr.
Dokumente (PDFs)
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ


9 - Wien



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