Zusammenfassung
Die Verordnung von 2014 präzisiert die Meldung übertragbarer Krankheiten: Meldepflichtige müssen ein Formular aus Anlage I verwenden, wenn sie nicht bereits elektronisch gemeldet haben, und im Zweifelsfall innerhalb von 24 Stunden nachreichen.Bundesministerium für Gesundheit2/21/2014XXV
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2014 präzisiert die Meldung übertragbarer Krankheiten: Meldepflichtige müssen ein Formular aus Anlage I verwenden, wenn sie nicht bereits elektronisch gemeldet haben, und im Zweifelsfall innerhalb von 24 Stunden nachreichen.Schwerpunkte
- Personen, die nach § 3 Abs. 1 Z 1 des Epidemiegesetzes meldepflichtig sind, müssen ihre Meldung über das Formular aus Anlage I einreichen, wenn sie nicht bereits elektronisch gemeldet haben.
- Die Meldung muss die in § 2 des Gesetzes festgelegten Mindestangaben enthalten.
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