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Änderung der Meldevorschriften für übertragbare Krankheiten
Verordnung vom 21.02.2014

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2014 präzisiert die Meldung übertragbarer Krankheiten: Meldepflichtige müssen ein Formular aus Anlage I verwenden, wenn sie nicht bereits elektronisch gemeldet haben, und im Zweifelsfall innerhalb von 24 Stunden nachreichen.
Bundesministerium für Gesundheit2/21/2014XXV
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2014 präzisiert die Meldung übertragbarer Krankheiten: Meldepflichtige müssen ein Formular aus Anlage I verwenden, wenn sie nicht bereits elektronisch gemeldet haben, und im Zweifelsfall innerhalb von 24 Stunden nachreichen.

Schwerpunkte

  • Personen, die nach § 3 Abs. 1 Z 1 des Epidemiegesetzes meldepflichtig sind, müssen ihre Meldung über das Formular aus Anlage I einreichen, wenn sie nicht bereits elektronisch gemeldet haben.
  • Die Meldung muss die in § 2 des Gesetzes festgelegten Mindestangaben enthalten.
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Stöger Alois, diplômé

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