Zusammenfassung
Die Verordnung legt ab dem 1. Jänner 2015 einen verbindlichen Mindestlohntarif für Personen fest, die in Tirol Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften betreuen, wenn kein Kollektivvertrag besteht.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/26/2014XXV
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Zusammenfassung
Die Verordnung legt ab dem 1. Jänner 2015 einen verbindlichen Mindestlohntarif für Personen fest, die in Tirol Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften betreuen, wenn kein Kollektivvertrag besteht.Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für das Bundesland Tirol und für alle Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften beauftragt werden, wenn ihr Arbeitgeber nicht Mitglied einer Kollektivvertrags‑Körperschaft ist oder noch keinen Kollektivvertrag hat.
- Für die Betreuung von Aufzügen wird ein monatlicher Pauschalbetrag von 90,35 € für bis zu vier Geschosse gezahlt; jedes weitere Geschoss kostet zusätzlich 5,65 €.
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