Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleich im Ausland – Dezember 2014
Verordnung vom 10.12.2014Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Dezember 2014 für jede im Ausland stationierte Bundesbehörde einen individuellen Prozentsatz (Hundertsatz) fest, nach dem die Kaufkraftausgleichszulage berechnet wird.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres12/10/2014XXV
Finanzwesen
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Dezember 2014 für jede im Ausland stationierte Bundesbehörde einen individuellen Prozentsatz (Hundertsatz) fest, nach dem die Kaufkraftausgleichszulage berechnet wird.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 1 Gehaltsgesetz, nach dem die Kaufkraftausgleichszulage anhand eines Hundertsatzes berechnet wird.
- Auf Basis von § 21b Abs. 2/3 wird für den Monat Dezember 2014 ein fester Hundertsatz je Dienstort im Ausland festgelegt.
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