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Errichtung einer Außenstelle der Justizanstalt Eisenstadt in Hirtenberg (bis 31.03.2016)
Verordnung vom 15.12.2014

Zusammenfassung

Das Bundesministerium für Justiz verordnet die Errichtung einer Außenstelle der Justizanstalt Eisenstadt in Hirtenberg bis zum 31. März 2016, basierend auf § 9 Abs. 5 Strafvollzugsgesetz.
Bundesministerium für Justiz12/15/2014XXV
Gerichtswesen

Zusammenfassung

Das Bundesministerium für Justiz verordnet die Errichtung einer Außenstelle der Justizanstalt Eisenstadt in Hirtenberg bis zum 31. März 2016, basierend auf § 9 Abs. 5 Strafvollzugsgesetz.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 9 Abs. 5 des Strafvollzugsgesetzes als Rechtsgrundlage.
  • Eine Außenstelle der Justizanstalt Eisenstadt wird in der Justizanstalt Hirtenberg eingerichtet.
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