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Regelung zur Einstufung und Behandlung von Verschlusssachen
Verordnung vom 15.12.2014

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, wann Ermittlungsakten als besonders geheim gelten und regelt deren sichere Aufbewahrung, Beschränkung des Zugriffs sowie Meldepflichten bei Verlust.
Bundesministerium für Justiz12/15/2014XXV
Justizverwaltung
Verwaltungsrecht
Strafverfahrensrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, wann Ermittlungsakten als besonders geheim gelten und regelt deren sichere Aufbewahrung, Beschränkung des Zugriffs sowie Meldepflichten bei Verlust.

Schwerpunkte

  • Ein Ermittlungsakt wird als Verschlusssache eingestuft, wenn besondere Geheimhaltungsgründe bestehen, etwa weil das Verfahren besonders wichtig ist oder die Weitergabe Gefahren für Personen oder die öffentliche Sicherheit birgt.
  • Verschlussakten und einzelne Verschlussteile müssen in einem gesicherten Aktenschrank aufbewahrt, mit einem Schlüssel nur für befugte Personen zugänglich und mit einem Anordnungsbogen dokumentiert werden.
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