Aufwandersatzverordnung – Pauschalbeträge für Rechtsvertretung in Arbeitsrechtssachen
Verordnung vom 16.12.2014Zusammenfassung
Die Verordnung legt einheitliche Pauschalbeträge für den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen in arbeitsrechtlichen Verfahren fest. Sie tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft und ersetzt die frühere Regelung von 2013.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/16/2014XXV
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einheitliche Pauschalbeträge für den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen in arbeitsrechtlichen Verfahren fest. Sie tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft und ersetzt die frühere Regelung von 2013.Schwerpunkte
- Die Verordnung führt einheitliche Pauschalbeträge für den Aufwandersatz in arbeitsrechtlichen Verfahren ein.
- Für das Erstinstanzverfahren beträgt der Aufwandersatz 270 € für die erste mündliche Verhandlung bzw. bis zum Zahlungsbefehl und 465 € für weitere Verfahrensschritte; für Berufungs- und Rekursverfahren gilt ein Pauschalbetrag von 465 €.
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