<!--[-->Verordnung zur befristeten Beschäftigung von Ausländern in der Land‑ und Forstwirtschaft (2015)<!--]-->
Verordnung zur befristeten Beschäftigung von Ausländern in der Land‑ und Forstwirtschaft (2015)
Verordnung vom 19.12.2014

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ein jährliches Kontingent von 2 640 ausländischen Arbeitskräften für die Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer. Sie regelt befristete Beschäftigungsbewilligungen von bis zu sechs bzw. neun Monaten und gilt vom 2. Januar 2015 bis zum 30. November 2015.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/19/2014XXV
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ein jährliches Kontingent von 2 640 ausländischen Arbeitskräften für die Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer. Sie regelt befristete Beschäftigungsbewilligungen von bis zu sechs bzw. neun Monaten und gilt vom 2. Januar 2015 bis zum 30. November 2015.

Schwerpunkte

  • Ein jährliches Kontingent von 2 640 ausländischen Arbeitskräften wird für die Land‑ und Forstwirtschaft festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
  • Beschäftigungsbewilligungen dürfen bis zu sechs Monate dauern; für Personen, die in den letzten drei Jahren bereits im Kontingent beschäftigt waren und unter die EU‑Übergangsbestimmungen fallen, bis zu neun Monate. Keine Bewilligung darf nach dem 31. Dezember 2015 enden.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Hundstorfer Rudolf © Parlamentsdirektion

Hundstorfer Rudolf

SPÖ


9 - Wien



Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.