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Änderung der Suchtgift‑Grenzmengenverordnung: Aufnahme von GHB und Ergänzung von § 3
Verordnung vom 22.12.2014

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 22. Dezember 2014 ergänzt die Suchtgift‑Grenzmengenverordnung: GHB wird mit einer Grenzmenge von 200,0 in den Anhang aufgenommen und § 3 erhält einen neuen Absatz (2). Der geänderte Anhang tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
Bundesministerium für Gesundheit12/22/2014XXV
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 22. Dezember 2014 ergänzt die Suchtgift‑Grenzmengenverordnung: GHB wird mit einer Grenzmenge von 200,0 in den Anhang aufgenommen und § 3 erhält einen neuen Absatz (2). Der geänderte Anhang tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung wird aufgrund von § 28b des Suchtmittelgesetzes in Abstimmung mit dem Bundesminister für Justiz erlassen.
  • Im Anhang der SGV wird unter Punkt 3 die Substanz Gamma‑Hydroxybuttersäure (GHB) mit einer zulässigen Menge von 200,0 Einheiten eingefügt – zwischen den bereits gelisteten Stoffen Fenetyllin und Levamfetamin.
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Oberhauser Sabine, Dr., MAS

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