Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, wie Anträge auf Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 StbG von den Landesregierungen an das Bundesministerium für Inneres weitergeleitet und von der Bundesregierung halbjährlich über die Erteilung einer Bestätigung entschieden werden.Bundesministerium für Inneres2/28/2014XXV
ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, wie Anträge auf Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 StbG von den Landesregierungen an das Bundesministerium für Inneres weitergeleitet und von der Bundesregierung halbjährlich über die Erteilung einer Bestätigung entschieden werden.Schwerpunkte
- Die Landesregierung muss den Antrag auf Staatsbürgerschaft in Abschrift mit Aktenverzeichnis dem Bundesminister für Inneres vorlegen.
- Die Vorlage erfolgt nur, wenn die Voraussetzungen aus § 10 Abs. 1 Z 2‑6, 8 und Abs. 2 StbG erfüllt sind.
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