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Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung nach § 10 Abs. 6 StbG
Verordnung vom 28.02.2014

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, wie Anträge auf Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 StbG von den Landesregierungen an das Bundesministerium für Inneres weitergeleitet und von der Bundesregierung halbjährlich über die Erteilung einer Bestätigung entschieden werden.
Bundesministerium für Inneres2/28/2014XXV
ausländischer Staatsangehöriger

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, wie Anträge auf Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 StbG von den Landesregierungen an das Bundesministerium für Inneres weitergeleitet und von der Bundesregierung halbjährlich über die Erteilung einer Bestätigung entschieden werden.

Schwerpunkte

  • Die Landesregierung muss den Antrag auf Staatsbürgerschaft in Abschrift mit Aktenverzeichnis dem Bundesminister für Inneres vorlegen.
  • Die Vorlage erfolgt nur, wenn die Voraussetzungen aus § 10 Abs. 1 Z 2‑6, 8 und Abs. 2 StbG erfüllt sind.
Dokumente (PDFs)
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Mikl-Leitner Johanna, Mag. - 62

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Landeshauptfrau von Niederösterreich

3 - Niederösterreich



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