Zusammenfassung
Die 40. Verordnung legt seit dem 1. März 2014 die finanziellen Ansprüche für Soldaten fest – Grundvergütung, Zulagen nach Dienstgrad und diverse Prämien – und ersetzt damit die frühere Regelung von 2012.Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport2/28/2014XXV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die 40. Verordnung legt seit dem 1. März 2014 die finanziellen Ansprüche für Soldaten fest – Grundvergütung, Zulagen nach Dienstgrad und diverse Prämien – und ersetzt damit die frühere Regelung von 2012.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt in § 1 die Höhe der verschiedenen finanziellen Ansprüche fest, darunter Grundvergütung, Monatsgeld, Dienstgradzulagen und diverse Prämien.
- Die finanziellen Ansprüche gelten ab dem 1. März 2014; gleichzeitig wird die frühere Verordnung BGBl II Nr. 23/2012 aufgehoben.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.