Zusammenfassung
Die Verordnung legt für März 2014 die Prozentsätze (Hundertsätze) fest, mit denen österreichische Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland ihren Kaufkraftausgleich erhalten. Sie basiert auf § 21b GeG und listet für zahlreiche Städte individuelle Sätze.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres3/5/2014XXV
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für März 2014 die Prozentsätze (Hundertsätze) fest, mit denen österreichische Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland ihren Kaufkraftausgleich erhalten. Sie basiert auf § 21b GeG und listet für zahlreiche Städte individuelle Sätze.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956, die dem Ministerium das Recht geben, Hundertsätze für den Kaufkraftausgleich festzulegen.
- Die festgesetzten Hundertsätze werden nach § 21b Abs. 1 GeG zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage verwendet.
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