<!--[-->Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland – März 2014<!--]-->
Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland – März 2014
Verordnung vom 05.03.2014

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für März 2014 die Prozentsätze (Hundertsätze) fest, mit denen österreichische Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland ihren Kaufkraftausgleich erhalten. Sie basiert auf § 21b GeG und listet für zahlreiche Städte individuelle Sätze.
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres3/5/2014XXV
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für März 2014 die Prozentsätze (Hundertsätze) fest, mit denen österreichische Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland ihren Kaufkraftausgleich erhalten. Sie basiert auf § 21b GeG und listet für zahlreiche Städte individuelle Sätze.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956, die dem Ministerium das Recht geben, Hundertsätze für den Kaufkraftausgleich festzulegen.
  • Die festgesetzten Hundertsätze werden nach § 21b Abs. 1 GeG zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage verwendet.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Kurz Sebastian © Parlamentsdirektion

Kurz Sebastian

ÖVP


Bundeswahlvorschlag



Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.