Bundesministerium für Finanzen3/10/2014XXV
Steuerwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen pauschalen Durchschnittssatz von 24 Euro pro Pferd und Monat fest, nach dem nicht buchführungspflichtige Unternehmer die abziehbaren Vorsteuerbeträge für Pferdepensionen berechnen können. Sie befreit diese Unternehmer zudem von bestimmten Aufzeichnungspflichten und gilt erstmals für das Jahr 2014.Schwerpunkte
- Ein neuer Durchschnittssatz wird eingeführt, mit dem Unternehmer ohne Buchführungspflicht die abziehbaren Vorsteuerbeträge für Pferdepensionen berechnen können.
- Die Regelung gilt für Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.
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