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Siebente Änderung der FinanzOnline‑Verordnung 2006 Verordnung vom 3/13/2014
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Bundesministerium für Finanzen3/13/2014XXV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die siebte Änderung der FinanzOnline‑Verordnung 2006 ergänzt § 2 Abs. 2 um neue Ziffern, die die Meldung von Änderungen im Register durch die Wirtschaftskammer, die Definition von Fiskalvertretern und die Zuständigkeit der Buchhaltungsagentur regeln.

Schwerpunkte

  • Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich muss Änderungen von im Register eingetragenen Berufsberechtigten innerhalb einer Woche an das Finanzministerium melden.
  • Ziffer 9 definiert, dass Fiskalvertreter im Sinne des Flugabgabegesetzes (§ 8 Abs. 3 Z 2) als zulässige Vertreter gelten.
Dokumente (PDFs)
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