Befristete Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft (2014)
Verordnung vom 14.03.2014Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 415 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Erntehelfer*innen fest, verteilt auf die Bundesländer. Beschäftigungen dürfen maximal sechs Wochen dauern und müssen bis zum 30. November 2014 enden; EU‑Übergangsarbeiter*innen und Asylsuchende erhalten Vorrang.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz3/14/2014XXV
Arbeitsrecht
Ausländischer Staatsangehöriger
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 415 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Erntehelfer*innen fest, verteilt auf die Bundesländer. Beschäftigungen dürfen maximal sechs Wochen dauern und müssen bis zum 30. November 2014 enden; EU‑Übergangsarbeiter*innen und Asylsuchende erhalten Vorrang.Schwerpunkte
- Ein Kontingent von insgesamt 415 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Erntehelfer*innen wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
- Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens sechs Wochen dauern und müssen spätestens am 30. November 2014 enden.
Dokumente (PDFs)
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