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Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen (April 2014)
Verordnung vom 07.04.2014

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für April 2014 die Prozentsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres4/7/2014XXV
öffentlicher Dienst

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für April 2014 die Prozentsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die dem Bundesminister erlauben, die Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen festzulegen.
  • Nach § 21b Abs. 1 wird für jedes Dienstort‑Land ein Hundertsatz bestimmt, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage festlegt.
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