Zusammenfassung
Die Verordnung legt für April 2014 die Prozentsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres4/7/2014XXV
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für April 2014 die Prozentsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die dem Bundesminister erlauben, die Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen festzulegen.
- Nach § 21b Abs. 1 wird für jedes Dienstort‑Land ein Hundertsatz bestimmt, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage festlegt.
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