Verkehrsversuchsverordnung Zuflussregelung – abweichende Lichtsignalanlage auf der A 7
Verordnung vom 14.04.2014Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt für einen begrenzten Zeitraum (1. Juli 2014 – 30. Juni 2019) auf der A 7 bei Franzosenhausweg eine von § 38 Abs. 2b und 6 StVO abweichende Lichtsignalregelung: ein einsekündiges gelbes Licht zusammen mit dem roten und ein sofort beendetes Grünlicht.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie4/14/2014XXV
Verkehr
Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt für einen begrenzten Zeitraum (1. Juli 2014 – 30. Juni 2019) auf der A 7 bei Franzosenhausweg eine von § 38 Abs. 2b und 6 StVO abweichende Lichtsignalregelung: ein einsekündiges gelbes Licht zusammen mit dem roten und ein sofort beendetes Grünlicht.Schwerpunkte
- Erlaubt die Durchführung wissenschaftlicher Versuche, indem von den Vorgaben des § 38 Abs. 2b und 6 StVO abgewichen werden darf.
- Die gelbe, nicht blinkende Lichtphase darf nur eine Sekunde dauern und gleichzeitig mit dem roten Licht leuchten.
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