Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen (Januar 2014)
Verordnung vom 20.01.2014Zusammenfassung
Die 9. Verordnung von 2014 legt für den Januar 2014 prozentuale Sätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für österreichische Beamte im Ausland berechnet wird.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten1/20/2014XXV
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die 9. Verordnung von 2014 legt für den Januar 2014 prozentuale Sätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für österreichische Beamte im Ausland berechnet wird.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, um die rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Hundertsätze zu schaffen.
- Sie legt für den Monat Januar 2014 für jeden im Anhang genannten Dienstort einen individuellen Hundertsatz fest, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage bestimmt.
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