<!--[-->Erhöhte Geldwäsche‑ und Terrorismusfinanzierungsrisiken nach der Gewerbeordnung 1994<!--]-->
Erhöhte Geldwäsche‑ und Terrorismusfinanzierungsrisiken nach der Gewerbeordnung 1994
Verordnung vom 24.04.2014

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass Geldwäsche‑ oder Terrorismusfinanzierungsrisiken bestehen, wenn Kunden, deren Vertreter oder wirtschaftliche Eigentümer in bestimmten Hochrisikostaaten wohnen, und ersetzt die frühere Regelung von 2012. Sie gilt seit dem 24. April 2014.
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft4/24/2014XXV
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass Geldwäsche‑ oder Terrorismusfinanzierungsrisiken bestehen, wenn Kunden, deren Vertreter oder wirtschaftliche Eigentümer in bestimmten Hochrisikostaaten wohnen, und ersetzt die frühere Regelung von 2012. Sie gilt seit dem 24. April 2014.

Schwerpunkte

  • Ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn der Kunde, sein Vertreter, ein wirtschaftlicher Eigentümer oder eine mit dem Kunden verbundene Person in einem der genannten Hochrisikostaaten ansässig ist.
  • Die Hochrisikostaaten umfassen Iran, Nordkorea, Algerien, Ecuador, Äthiopien, Indonesien, Myanmar, Pakistan, Syrien, Türkei, Jemen und Somalia.
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Mitterlehner Reinhold, Dr.

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