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Ermächtigung der Bundesforste AG für Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen
Verordnung vom 29.04.2014

Zusammenfassung

Die 2014 erlassene Verordnung ermächtigt die Österreichische Bundesforste AG, über unbewegliches Bundesvermögen zu verfügen – etwa durch das Eintragen von Baurechten oder Dienstbarkeiten. Vor jeder Maßnahme ist ein Aufsichtsratsbeschluss und das Einvernehmen mit dem Finanzminister erforderlich.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft4/29/2014XXV
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Zusammenfassung

Die 2014 erlassene Verordnung ermächtigt die Österreichische Bundesforste AG, über unbewegliches Bundesvermögen zu verfügen – etwa durch das Eintragen von Baurechten oder Dienstbarkeiten. Vor jeder Maßnahme ist ein Aufsichtsratsbeschluss und das Einvernehmen mit dem Finanzminister erforderlich.

Schwerpunkte

  • Der Bundesminister für Land‑ und Forstwirtschaft ermächtigt die Österreichische Bundesforste AG, über unbewegliches Bundesvermögen zu verfügen, etwa durch das Eintragen von Baurechten oder Dienstbarkeiten.
  • Die Ermächtigung gilt nur innerhalb der im jährlichen Bundesfinanzgesetz festgelegten Wertgrenzen und orientiert sich an den Vorgaben des § 76 Bundeshaushaltsgesetz 2013.
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Rupprechter Andrä, Dipl.-Ing.

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